Rechtliches

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Stand: Mai 2026 — Alp Production GbR, Georg-Wiesböck-Ring 10, 83115 Neubeuern. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern (B2B), Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 1 — Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Alp Production GbR (nachfolgend „Auftragnehmer") gelten für alle Rechtsgeschäfte des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber (nachfolgend „AG") ausschließlich im unternehmerischen Verkehr (B2B). Die AGB gelten als anerkannt, wenn der AG nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Vertragsabschluss schriftlich widerspricht.
1.2 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per E-Mail) seitens des Auftragnehmers oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
1.3 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer den Bedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung vorbehaltlos erbringt.
1.4 Der Auftraggeber erklärt, dass er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und die in Auftrag gegebenen Leistungen zu betrieblichen Zwecken einsetzt.
1.5 Angebote, Kostenvoranschläge sowie sonstige Unterlagen des Auftragnehmers — insbesondere Konzepte, Präsentationen und Entwürfe — sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
1.6 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie die Aufhebung dieser Klausel sind nur in schriftlicher Form wirksam.

§ 2 — Social Media Kanäle

2.1 Werden im Rahmen des Auftrags Social-Media-Kanäle betreut oder neu eingerichtet, so ist der Auftraggeber allein verantwortlich für die Einhaltung der jeweiligen Nutzungsbedingungen der Plattformbetreiber (z. B. Meta, TikTok, LinkedIn, YouTube) sowie für die inhaltliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit der veröffentlichten Inhalte.
2.2 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle notwendigen Zugangsdaten und Adminrechte für die zu betreuenden Kanäle rechtzeitig zur Verfügung. Die Kosten für etwaige Werbebudgets auf den Plattformen trägt der Auftraggeber selbst, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2.3 Änderungen der Plattformbedingungen durch die jeweiligen Betreiber, die eine Anpassung der vereinbarten Leistungen erforderlich machen, berechtigen den Auftragnehmer, eine Anpassung des Honorars zu verlangen. Der Auftraggeber wird über solche Änderungen unverzüglich informiert.

§ 3 — Konzept- und Ideenschutz

3.1 Alle vom Auftragnehmer entwickelten Konzepte, Ideen, Strategien, Entwürfe und Präsentationen sind geistiges Eigentum des Auftragnehmers und urheberrechtlich geschützt, soweit sie die Anforderungen des § 2 UrhG erfüllen.
3.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, präsentierte Konzepte, Ideen und Entwürfe ausschließlich für den vereinbarten Zweck zu verwenden und diese nicht ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte weiterzugeben oder selbst umzusetzen.
3.3 Wird ein Konzept oder eine Idee des Auftragnehmers ohne dessen Beauftragung durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte umgesetzt, ist der Auftragnehmer berechtigt, das vereinbarte oder ein angemessenes Honorar zu verlangen.
3.4 Entwürfe und Präsentationen, die im Rahmen einer unentgeltlichen Vorleistung erbracht werden, sind besonders durch das Urheberrecht geschützt. Eine Nutzung dieser Unterlagen durch den Auftraggeber, auch in abgeänderter Form, ist ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung und Honorierung nicht gestattet.
3.5 Im Falle einer Verletzung des Konzept- und Ideenschutzes ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatz in Höhe des üblicherweise für vergleichbare Leistungen vereinbarten Honorars zu verlangen, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche.
3.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ihm überlassenen Unterlagen des Auftragnehmers vertraulich zu behandeln und sicher aufzubewahren, um eine unberechtigte Kenntnisnahme durch Dritte zu verhindern.
3.7 Werden im Rahmen der Zusammenarbeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners bekannt, so sind diese auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus vertraulich zu behandeln.
3.8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, vom Auftragnehmer entwickelte Inhalte, Strategien oder Materialien für andere Auftraggeber oder Projekte zu verwenden oder weiterzugeben.

§ 4 — Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten

4.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Mündliche Absprachen oder nachträgliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen (Zusatzaufwand), werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, an der Erbringung der Leistungen in zumutbarem Umfang mitzuwirken. Dies umfasst insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Materialien, Zugangsdaten und Freigaben. Verzögert sich die Leistungserbringung infolge fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufgaben an geeignete Mitarbeiter oder Subunternehmer zu delegieren, sofern dies der ordnungsgemäßen Leistungserbringung dient und keine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung besteht.
4.4 Korrekturen und Änderungen im Rahmen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs sind in der Regel in einem angemessenen Umfang (üblicherweise bis zu zwei Korrekturschleifen je Arbeitsergebnis) kostenfrei. Darüber hinausgehende Änderungswünsche sowie grundlegende Richtungsänderungen nach erfolgter Freigabe durch den Auftraggeber werden als Zusatzleistung in Rechnung gestellt.

§ 5 — Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

5.1 Soweit zur Auftragserfüllung Fremdleistungen (z. B. Lizenzen, Stockmaterial, externe Dienstleister) erforderlich sind, werden diese mit dem Auftraggeber abgestimmt und nach Absprache entweder vom Auftraggeber direkt beauftragt oder vom Auftragnehmer im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beschafft. Die anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
5.2 Werden Fremdleistungen vom Auftragnehmer vorfinanziert, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese unverzüglich zu erstatten. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel in der Leistungserbringung durch Dritte, sofern er bei der Auswahl die erforderliche Sorgfalt walten ließ.
5.3 Der Auftragnehmer kann für die Beschaffung von Fremdleistungen eine Handlinggebühr in Höhe von bis zu 15 % des Netto-Einkaufspreises berechnen, sofern dies vorab vereinbart wurde.

§ 6 — Termine

6.1 Vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermine sind verbindlich, sofern sie ausdrücklich als Fixtermine schriftlich vereinbart wurden. Sonstige Terminangaben sind freibleibend und gelten lediglich als Richtwerte.
6.2 Verzögert sich die Leistungserbringung durch höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, verlängern sich die Fristen angemessen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über solche Umstände informieren.
6.3 Verzögerungen, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers verursacht werden (vgl. § 4.2), gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers und berechtigen diesen, vereinbarte Termine entsprechend anzupassen.

§ 7 — Vorzeitige Auflösung

7.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit schriftlich kündigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen gemäß § 648 BGB. Als ersparte Aufwendungen werden pauschal 5 % des auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfallenden Honorars angesetzt, sofern der Auftragnehmer nicht nachweist, dass ihm höhere oder der Auftraggeber nicht nachweist, dass ihm geringere Aufwendungen entstanden sind.
7.2 Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und Fristsetzung mit fälligen Zahlungen in Verzug ist, oder wenn der Auftraggeber gegen wesentliche Vertragspflichten (z. B. Mitwirkungspflichten, Vertraulichkeitspflichten) verstößt.

§ 8 — Honorar

8.1 Das Honorar ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 %.
8.2 Für laufende Projekte ist der Auftragnehmer berechtigt, monatliche Akontozahlungen in Höhe von bis zu 50 % des voraussichtlichen Gesamthonorars zu verlangen. Bei Auftragsvolumina ab [BITTE AUSFÜLLEN: Mindestbudget in €] ist eine Anzahlung von 30 % des Nettohonorars bei Auftragserteilung fällig.
8.3 Reise- und Übernachtungskosten, die im Auftrag des Auftraggebers entstehen, sowie Barauslagen und notwendige Nebenkosten werden zusätzlich zum Honorar in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
8.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sein Honorar einmal jährlich um bis zu 5 % anzupassen, um der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklung Rechnung zu tragen. Der Auftraggeber wird hierüber mindestens 4 Wochen im Voraus informiert.
8.5 Werden vereinbarte Leistungen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers mit besonderer Dringlichkeit (Expressbearbeitung) erbracht, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Eilzuschlag von bis zu 50 % des regulären Honorars zu berechnen.

§ 9 — Zahlung, Eigentumsvorbehalt

9.1 Rechnungen des Auftragnehmers sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zahlbar, sofern keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.
9.2 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen. Das Recht auf Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
9.3 Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Auftraggeber sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
9.4 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung bis zur Leistung von Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verweigern oder von bestehenden Verträgen zurückzutreten.
9.5 Gelieferte Arbeitsergebnisse, Daten, Dateien und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars Eigentum des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt). Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Bezahlung übertragen.
9.6 Alle Forderungen des Auftragnehmers werden sofort fällig, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsaufschub beantragt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird.

§ 10 — Eigentumsrecht und Urheberrecht

10.1 Alle vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen — insbesondere Konzepte, Texte, Grafiken, Fotos, Videos und Programmierungen — sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht verbleibt beim Auftragnehmer.
10.2 Mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Honorars erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Verwendungszweck und den vereinbarten Nutzungszeitraum. Weitergehende Nutzungsrechte (z. B. exklusive Nutzung, Nutzung für weitere Produkte oder Märkte) bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten.
10.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die gelieferten Arbeitsergebnisse ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zu verändern, zu bearbeiten oder zu bearbeiten zu lassen, soweit dies das Urheberpersönlichkeitsrecht des Auftragnehmers verletzt.
10.4 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle von ihm bereitgestellten Materialien (z. B. Fotos, Texte, Logos) frei von Rechten Dritter sind oder dass er über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Pflicht resultieren.
10.5 Werden im Rahmen des Auftrags Werke Dritter (z. B. Stockfotos, Musik, Schriftarten) verwendet, beschafft der Auftragnehmer die notwendigen Lizenzen auf Kosten des Auftraggebers oder weist diesen darauf hin, die Lizenzen selbst zu erwerben.
10.6 Die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Ohne diese Zustimmung ist dem Auftraggeber eine Weiterlizenzierung untersagt.

§ 11 — Kennzeichnung

11.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen erbrachten Leistungen — insbesondere auf Websites, in Videos, Grafiken und Social-Media-Beiträgen — in angemessener Form auf seine Urheberschaft hinzuweisen (z. B. durch einen dezenten Credit oder einen Verweis in der Bildbeschreibung).
11.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, erbrachte Leistungen zu Referenz- und Marketingzwecken in seinem Portfolio (Website, Social Media, Präsentationen) zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht aus berechtigtem Interesse schriftlich widerspricht.

§ 12 — Gewährleistung

12.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Mängeln sind, die den vereinbarten oder gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern.
12.2 Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gelten die gesetzlichen Regelungen. Nach Ablauf der Rügefrist gelten die Leistungen als abgenommen und mängelfrei.
12.3 Im Falle eines Mangels hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung des Honorars oder — soweit der Mangel nicht unerheblich ist — Rücktritt vom Vertrag verlangen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig. Die gesetzliche Regelung nach § 476 BGB bleibt unberührt, soweit nicht wirksam abbedungen.
12.4 Keine Gewährleistungspflicht besteht für Mängel, die durch unsachgemäße Nutzung, eigenmächtige Veränderungen durch den Auftraggeber oder durch vom Auftraggeber bereitgestellte fehlerhafte Inhalte oder Materialien verursacht wurden.

§ 13 — Haftung und Produkthaftung

13.1 Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
13.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die Höhe des für den betreffenden Auftrag vereinbarten Nettohonorars.
13.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie nicht für sonstige zwingende gesetzliche Haftungsregelungen. Eine Haftung des Auftragnehmers für den Erfolg von Marketingmaßnahmen (z. B. Reichweite, Umsatz, Follower-Wachstum) ist ausgeschlossen, da der Auftragnehmer eine Dienstleistung, keinen Erfolg schuldet.

§ 14 — Anzuwendendes Recht

Es gilt ausschließlich das deutsche materielle Recht (BGB) unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.

§ 15 — Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1 Erfüllungsort für alle Leistungen des Auftragnehmers ist Neubeuern, Deutschland.
15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Rosenheim, Deutschland, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
15.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Alp Production GbR — Georg-Wiesböck-Ring 10, 83115 Neubeuern — Stand: Mai 2026